Rechtsprechung
VGH Bayern, 12.10.2005 - 5 BV 03.2841 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erwirkung einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch arglistige Täuschung; Anwendbarkeit des Art. 48 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) über die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts; Vorhandensein eines ...
- Judicialis
BayVwVfG Art. 48; ; BayStG Art. 5; ; BGB § 80 a.F.; ; BGB § 87
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- tu-dresden.de (Ausführliche Zusammenfassung)
Rücknahme der Genehmigung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts
- juraforum.de (Kurzinformation)
Rücknahme der Genehmigung einer Stiftung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Rücknahme der Genehmigung einer Stiftung
Besprechungen u.ä. (3)
- tu-dresden.de , S. 41 (Entscheidungsbesprechung)
Rücknahme der Genehmigung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
- tu-dresden.de (Entscheidungsbesprechung)
Rücknahme der Genehmigung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts
Verfahrensgang
- VG München, 06.08.2003 - M 7 K 02.4714
- VGH Bayern, 12.10.2005 - 5 BV 03.2841
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.04.1968 - VII C 103.66
Widerruf mit Wirkung ex tunc einer Stiftungsgenehmigung nach § 80 BGB durch die …
Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2005 - 5 BV 03.2841
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. April 1968 - 7 C 103.66 (BVerwGE 29, 314 ff.) eine Anwendung der - damals noch nicht kodifizierten - Grundsätze über Rücknahme und Widderruf von Verwaltungsakten nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern (nur) entschieden, dass eine Stiftungsgenehmigung wegen ihrer privatrechtsgestaltenden Wirkung und des schutzwürdigen Vertrauens der Allgemeinheit auf die Rechtsfähigkeit der Stiftung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden darf. - BVerwG, 12.08.1977 - 4 C 20.76
Pflichten bei Rücknahme einer rechtswidrigen Auflassungsgenehmigung
Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2005 - 5 BV 03.2841
Es gibt, worauf die Landesanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rücknahme und Widerruf von privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakten zwingend ausgeschlossen seien (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1977 - IV C 20.76 - BVerwGE 54, 257/259 ff. zur baurechtlichen Auflassungsgenehmigung). - BVerwG, 12.02.1998 - 3 C 55.96
"Republikaner" -Stiftung nicht zugelassen
Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2005 - 5 BV 03.2841
Es steht den Ländern vielmehr frei, sie zu ergänzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1998 - 3 C 55.96 - BVerwGE 106, 177/179).
- VGH Bayern, 17.03.2010 - 5 ZB 08.2416
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Erwerb einer ausländischen …
Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht." Daraus folgt, dass Erwerb und Verlust der Unionsbürgerschaft nicht autonom erfolgen, sondern von Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats abhängen; die Unionsbürgerschaft setzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats voraus (allg.A., vgl. BayVGH, Urteil vom 25.10.2005, BayVBl 2006, 149 ff., Rottmann; zuletzt Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 30.9.2009 in der Rs. C-135/08, Rottmann, RdNr. 15). - VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
Frage des weltlichen oder kirchlichen Status einer Stiftung
Zwar spricht vieles dafür, dass die allgemeinen Vorschriften des § 48f. LVwVfG nicht bzw. nicht ohne Weiteres neben den Vorschriften über die Aufhebung einer Stiftung anzuwenden sein dürften, soweit die die Rechtsfähigkeit einer Stiftung erst begründende behördliche Anerkennungsentscheidung unmittelbar betroffen ist (vgl. allgemein Hof, in: v. Campenhausen/Richter, StiftR, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 351ff. sowie BayVGH, Urt. v. 12.10.2005 - 5 BV 03.2841 -, juris, Rn. 23 zur Möglichkeit der Rücknahme einer "erschlichenen" Stiftungsgenehmigung) bzw. dafür, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und des überwiegenden Bestandsinteresses der Stiftung regelmäßig jedenfalls eine Rücknahme einer Anerkennungsentscheidung mit Wirkung ex tunc ausscheiden dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1968 - VII C 103/66 -, BVerwGE 29, 314 = juris, Rn. 41 zum Ausschluss der Aufhebung einer Stiftungsgenehmigung mit Wirkung ex tunc selbst bei anfänglicher Unwirksamkeit des Stiftungsgeschäfts sowie BayVGH, Urt. v. 12.10.2005 - 5 BV 03.2841 -, juris, Rn. 23 zum Ausschluss der Rücknahme der Stiftungsgenehmigung mit Wirkung ex tunc selbst bei arglistiger Täuschung durch den Stifter).